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Förderprogramm "Museen in ländlichen Räumen 2024"

Hier erfahren Sie mehr über das aktuelle Förderprogramm des DVA

Aufgrund der hohen Nachfrage können Anträge für das Förderprogramm "Museen in ländlichen Räumen 2024" des Deutschen Verbandes für Archäologie e.V.  über die Website des DVA nach bisheriger erfolgreicher Registrierung nur noch bis zum 24.06.24 auf dem Online-Portal eingereicht werden. Die Ausschreibung zum Förderprogramm sowie Hinweise finden Sie am Ende der Seite.

Es richtet sich an alle Museen, Freilichtmuseen, landwirtschaftliche Museen, archäologische Parks und Träger von Bodendenkmälern in ländlichen Räumen mit bis zu 20.000 Einwohnern. Diese Einrichtungen können Mittel beantragen, um Anschaffungen zu tätigen, Modernisierungsmaßnahmen und programmbegleitende Investitionen unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit und Klimafreundlichkeit durchzuführen.

Mit dem Programm werden Museen in ländlichen Räumen in ihrem Betrieb und ihrer Weiterentwicklung gestärkt und so der Erhalt des immateriellen und materiellen Kulturerbes als wesentlicher Teil der kulturellen Identität in ländlichen Räumen unterstützt. Damit leistet das Programm einen Beitrag zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Sicherung der kulturellen Teilhabe als Teil der regionalen Daseinsvorsorge.

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, GmbH, Vereine, Körperschaften und Stiftungen). In Abgrenzung hierzu sind natürliche Personen und Personengesellschaften (GbR) beispielsweise nicht antragsberechtigt.

Förderungen für öffentliche als auch privat getragene Museen, landwirtschaftliche Museen, Freilichtmuseen, archäologische Stätten und öffentlich zugängliche Bau- und Bodendenkmäler können in Städten und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern beantragt werden.

Eingemeindete Orte, die ländlichen Räumen zuordenbar sind, können ausnahmsweise berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl der gesamten Kommune ist dann nicht zwingend ausschlaggebend. Wichtig ist, dass der Ort, an dem das Projekt wirken soll, einen ländlichen Charakter aufweist. Eine schlüssige Argumentation muss hier seitens des Antragsstellers erfolgen.

Pro Projekt ist ein eigener Antrag zu stellen. Dabei darf pro Einrichtung nur einmalig ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Mehrfache Antragstellungen durch die selbe juristische Person sind nicht möglich.

Bei Präsentationen an archäologischen Stätten können Projekte beantragt werden, die mehrere archäologische Stätten umfassen, sofern sie von einem Träger als Gesamtprojekt durchgeführt werden.

Die Förderung erfolgt für das Jahr 2024. Die Maßnahme kann mit Zustellung des Weiterleitungsvertrages beginnen und muss spätestens am 31.08.2024 beendet sein.
Es besteht keine Antragsfrist. Die Anträge werden laufend entgegengenommen und in der Reihenfolge ihres Eingangs nach dem sogenannten Windhundprinzip bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründenden Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Das Auswahlverfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden, spätestens jedoch am 31.08.2024. Hierüber informieren wir auf unserem Förderportal.

Die Beantragung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist möglich.
Für Vorhaben, mit denen vor Antragstellung und Abschluss des Weiterleitungsvertrages begonnen worden ist, werden Fördermittel grundsätzlich nicht gewährt.

Die Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) im Sinne der §§ 23, 44 BHO gewährt. Bei der Förderung handelt es sich um eine Fehlbedarfsfinanzierung.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 25.000 Euro und ist auf 75 Prozent der anerkennungsfähigen Ausgaben der Maßnahme begrenzt.

Die Zuwendung wird grundsätzlich dann gewährt, wenn der Antragsteller eine finanzielle Eigenbeteiligung von mindestens 25 Prozent der insgesamt förderfähigen Ausgaben der Maßnahme aufbringt. Die Eigenbeteiligung kann durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. Sachmittel und unbare Eigenleistungen können nicht angerechnet werden.

Die Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Zuwendungen der Länder und Kommunen, ist grundsätzlich zulässig. Hier besteht allerdings eine Mitteilungspflicht seitens des Antragstellers.

Sind die Antragsteller allgemein oder für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt, so müssen die sich daraus ergebenden Vorteile im Finanzierungsplan ausgewiesen werden. Zuwendungsfähig sind in diesem Fall nur die Nettopreise.

Die Maßnahme „Museen in ländlichen Räumen 2024“ wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert. Die Mittel stammen aus dem Bundesprogramm „Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung“ (BULEplus) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Kontakt zum Projektteam:

info-foerderprogramm@​dvarch.de
Tel.: +49 (0)30 2589 4443
Erreichbar immer von MO-DO 10-12 Uhr und 14-16 Uhr sowie am FR von 10-12 Uhr.

Nähere Informationen zum Förderprogramm "Museen in ländlichen Räumen 2024" finden Sie hier:

Ausschreibung "MUSEEN IN LÄNDLICHEN RÄUMEN 2024" (265 KB)

FAQ Allgemeine Fragen und Antworten zum Förderprogramm "Museen in ländlichen Räumen 2024" (PDF-Download, 315 KB)