Über uns
Satzung
Fassung vom 14. April 2025
Deutscher Verband für Archäologie (DVA) Satzung
Fassung vom 14. April 2025
Präambel
Der Deutsche Verband für Archäologie e.V. (im Folgenden DVA) ist aus dem 1993 gegründeten
„Präsidium der Deutschen Verbände für Archäologie (PDVA)“ als dessen Nachfolger hervorgegangen.
Er ist die übergeordnete Vereinigung für die Archäologie und die gesamte Altertumsforschung sowie fachverwandte Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Der DVA fördert die Entwicklung der Archäologie in allen ihren Zweigen und Tätigkeitsfeldern und in ihrem interdisziplinären Kontext. Dazu gehört auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Er engagiert sich für die Vermittlung der Arbeit und der Forschungsergebnisse der Archäologie an eine breite Öffentlichkeit und fühlt sich den Prinzipien des internationalen Kulturgüterschutzes verpflichtet. Unter dem Dach des DVA arbeiten Archäolog/en/innen und andere Altertumswissenschaftler/innen im Sinne der Ziele und Aufgaben für die Archäologie und die Altertumsforschung in ihrer gesamten Vielfalt zusammen.
§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Der Deutsche Verband für Archäologie e.V. als die übergeordnete Vereinigung für die Archäologie in der Bundesrepublik Deutschland hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
- Der Sitz des DVA ist Berlin.
- Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Gemeinnützigkeit
- Der DVA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind ehrenamtlich tätig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Zweck und Aufgaben
- Zweck des DVA ist die Pflege und Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der archäologischen und fachverwandter Wissenschaften sowie der Kunst und Kultur in allen ihren Zweigen und Tätigkeitsfeldern im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Aufgaben verwirklicht:
(a) die Durchführung von Symposien, Tagungen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen, insbesondere die Ausrichtung des „Deutschen Archäologie-Kongresses“ in Zusammenarbeit mit den am Tagungsort zuständigen Mitgliedern,
(b) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, z.B. durch Information über Ausbildungsmöglichkeiten insbesondere an den wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland, sowie über die Entwicklung der Berufsbilder im Bereich der Archäologie und der fachverwandten Wissenschaften.(c) die Befassung mit Fragen der fachlichen Ethik, z.B. die Erarbeitung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis, die die Archäologie und fachverwandte Wissenschaften berühren.
(d) die Förderung des Zusammenwirkens aller Fachgebiete der Archäologie und ihrer Einrichtungen, insbesondere zwischen Universitäten, Denkmalpflege, außeruniversitären Forschungsinstituten, Fachmuseen und interessierter Öffentlichkeit sowie der engen fachlichen Zusammenarbeit zwischen regionalen, nationalen und internationalen Vereinigungen und Organisationen auf dem Gebiet der Archäologie zum Zwecke des verbesserten wissenschaftlichen Austausches,(e) die Information und Beratung supranationaler Institutionen und Zusammenschlüsse, der Bundes- und Landesregierungen sowie Kommunen, der zuständigen Behörden, Körperschaften und Verbände in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die Archäologie, insbesondere auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes,
(f) die Befassung mit für die Archäologie relevanten Themenfeldern aus den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Lehre, Museen und Denkmalschutz, Gesellschaft und Politik,(g) die Vermittlung und Verbreitung von Wissen zu allen Fachgebieten der Archäologie in der Öffentlichkeit durch Medienberichte, Pressemitteilungen, Gutachten und Stellungnahmen,
(h) die Herausgabe von Publikationen.
(i) Weiterleitung von öffentlichen Fördermitteln an dritte Einrichtungen im Rahmen von Förderprogrammen des Bundes oder der Länder. - Soweit im Rahmen der Arbeit des Vereins wissenschaftliche Erkenntnisse erzielt werden, werden diese zeitnah der wissenschaftlichen und allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt
- Der DVA ist auch eine Mittelbeschaffungskörperschaft gemäß § 58 Nr. 1 AO. Zweck des DVA ist u. a. die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, welche die gemeinnützigen Zwecke des DVA gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung, nämlich die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO verfolgen.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Der DVA besteht aus Ordentlichen und Fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können sein:
- Bundesweit oder überregional bzw. international tätige Altertums-, Fach- und Berufsverbände sowie Vereinigungen auf dem Gebiet der Archäologie und verwandter Fachgebiete.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Archäologie in besonderem Maße unterstützen. Auch Unternehmen können Fördernde Mitglieder werden.
- Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Archäologie erworben haben.
- Die Mitgliedschaft beim DVA als ordentliches oder förderndes Mitglied nach § 4 Abs. 2 und 3 ist schriftlich zu beantragen. Der Erweiterte Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung steht der/dem Antragsteller/in das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4 Abs. 4) beschließt die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Erweiterten Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft endet für Ordentliche juristische Mitglieder nach § 4 Abs. 2 und fördernder Mitglieder nach § 4 Abs. 3 durch Austritt oder Auflösung eines Verbandes bzw. einer Vereinigung, oder durch Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt eines Verbandes bzw. einer Vereinigung ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären. Bei Auflösung eines Verbandes bzw. einer Vereinigung endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Verbands in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Erweiterte Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Bei Tod natürlicher Mitglieder nach § 4 Abs. 3 (Fördermitglied) und § 4 Abs. 4 (Ehrenmitglied) endet die Mitgliedschaft sofort, bei institutionellen Mitgliedern nach § Abs. 3 (Fördermitglieder) mit der Auflösung ihrer Einrichtung oder deren Austritt bzw. Ausschluss.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten
- Über die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 – Organe
- Organe des Deutschen Verbandes für Archäologie e.V. sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Geschäftsführende Vorstand
(c) der Erweiterte Vorstand
(d) das Kuratorium - Weitere Organe können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.
- Ergänzende Bestimmungen zur Arbeitsweise der einzelnen Organe bezüglich ihrer Kompetenzen und ihres Zusammenwirkens untereinander können in Geschäftsordnungen des Vereins festgehalten werden, die sich die Organe geben. Die Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 – Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Den Geschäftsführenden Vorstand zu wählen (gem. § 9 Abs. 4 und 5);
- zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, die nicht dem Erweiterten Vorstand angehören dürfen;
- den Jahres- und Kassenbericht des Erweiterten Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen sowie über die Entlastung zu beschließen;
- den Haushaltsplan zu genehmigen;
- die Mitgliedsbeiträge festzusetzen (gem. § 5);
- über Satzungsänderungen, die Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstands, der/des Geschäftsführer/in und die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums und alle sonstigen ihr vom Erweiterten Vorstand zur Entschließung unterbreiteten Angelegenheiten zu beschließen;
- die Aufgaben des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstands im Sinne des Vereinszwecks zu präzisieren.
§ 8 – Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Wenn das Interesse des DVA es erfordert oder ein Viertel aller Mitglieder gem. § 4 Abs. 1-4 unter Angabe des Zweckes und der Gründe es schriftlich verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 40 Tage vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels) durch einfachen Brief einzuberufen. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen, ob in der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung beschlossen oder Wahlen zum Vorstand oder zu anderen Organen stattfinden sollen.
- Anträge müssen dem/der Präsident/en/in 20 Tage vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Ordentlichen Mitglieder zustimmen; ausgenommen hiervon sind Anträge gemäß § 8 Abs. 7 und 8.
- Die Mitgliederversammlung ist stets mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein/e Stimmberechtigte/r darf Stimmrechte nur für ein ordentliches Mitglied wahrnehmen.
- Der/die Präsident/in, die Vizepräsidenten/innen und der/die Geschäftsführer/in haben in der Mitgliederversammlung jeweils 1 Stimme. Ein darüberhinausgehendes Stimmrecht gemäß § 8 Abs. 6 besteht nicht.
- Stimmberechtigt sind die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied sechs Stimmen und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Ein ordentliches Mitglied kann seine sechs Stimmen auf bis zu sechs Stimmberechtigte verteilen, wobei ein/e von einem Mitglied benannte/r Stimmberichtigte/r bis zu sechs Stimmen wahrnehmen darf. Die vom jeweiligen ordentlichen Mitglied benannten Stimmberechtigten und die Anzahl der von diesen jeweils abzugebenden Stimmen sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Termin schriftlich zu melden. Bei Stimmenhäufung müssen die Stimmen von den Stimmberechtigten nicht einheitlich abgegeben werden. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in des DVA.
- Zur Änderung des Zweckes des Verbandes und zu seiner Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht zu einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung erscheinen können, stimmen schriftlich ab. Wird das Quorum nicht erreicht, kann zu einer erneuten Mitgliederversammlung eingeladen werden, die dann mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
- Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die entsprechenden Anträge gehen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur Sitzung zu.
- Versammlungsleiter ist der/die Präsident/in oder der/die anwesende lebensälteste Vizepräsident/in. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung namentlich benannt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiter/s/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 9 – Der Geschäftsführende Vorstand:
- Der Geschäftsführende Vorstand des DVA besteht aus dem/der Präsident/en/in, vier Vizepräsident/en/innen, und dem/der Geschäftsführer/in der Geschäftsstelle. Der Geschäftsführende Vorstand repräsentiert verschiedene Fachbereiche und Tätigkeitsfelder der Archäologie; bei seiner Besetzung ist auch eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anzustreben.
- Der Geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Geschäftsführende Vorstand nimmt die Aufgaben nach § 26 BGB wahr. Der DVA wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter dem/der Präsident/en/in oder einer der vier Vizepräsident/en/innen vertreten. Der Geschäftsführende Vorstand führt das Tagesgeschäft und erarbeitet Vorschläge und Konzepte für die Entwicklung des DVA, die nach Entscheidung im Erweiterten Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden können.
- Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der/die Präsident/in oder eine/r der Vizepräsident/en/innen nach Bedarf einberuft. Die Tagesordnung muss mit der Einberufung bekannt gegeben werden. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführende Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiter/s/in der Sitzung.
- Der/die Präsident/in und die vier Vizepräsident/en/innen werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist geheim. Wählbar ist jedes ordentliche persönliche Mitglied im aktiven Dienst eines nach § 4 Abs. 2 ordentlichen Mitglieds des DVA. Präsident/in und Vizepräsident/en/innen werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
- Präsident/in und Vizepräsident/en/innen können wiedergewählt werden, ihre Amtszeit sollte jedoch drei Wahlperioden nicht überschreiten. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern findet eine entsprechende Nachwahl während der nächsten Mitgliederversammlung ohne Veränderung der Wahlperiode statt. Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 4.
§ 10 – Der Erweiterte Vorstand
- Dem Erweiterten Vorstand gehören die in § 9 Abs. 1 genannten Personen an. Zusätzlich werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mindestens drei der amtierenden Vorsitzenden der Mitgliedsverbände in den Erweiterten Vorstand berufen. Ist der/die amtierende Vorsitzende eines Verbandes bereits Mitglied im Geschäftsführenden Vorstand, kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung stattdessen der/die stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen Verbandes in den Erweiterten Vorstand berufen werden. Im Verhinderungsfall können die Verbandsvertreter im Erweiterten Vorstand sich durch ihre Stellvertreter/innen oder eine andere vom Verband benannte Person vertreten lassen. Zum Erweiterten Vorstand gehört zudem ein/e von diesem zu bestimmende/r Schriftführer/in, der/die über kein Stimmrecht verfügt.
- Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Erweiterte Vorstand ist das Entscheidungs- und Steuerungsgremium für die Arbeit des DVA. Bei seiner Arbeit bewegt er sich im Rahmen der durch die Mitgliederversammlung aufgestellten Grundsätze. Er bereitet insbesondere die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung auf.
- Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der/die Präsident/in oder eine/r der Vizepräsident/en/innen nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, einberuft. Die Tagesordnung muss mit der Einberufung bekannt gegeben werden. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Erweiterte Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiter/s/in der Sitzung. Der Erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. - Der Erweiterte Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen oder Fachgruppen berufen. Falls es sachlich geboten erscheint, können auf Vorschlag der Kommissionen oder Fachgruppen auch Nichtmitglieder beratend hinzugezogen werden.
- Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands, auch soweit sie Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind ehrenamtlich tätig.
§ 11 – Das Kuratorium
- Der DVA kann ein Kuratorium bestellen.
- Das Kuratorium unterstützt die Arbeit des Vereins, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Wahrnehmung der Aufgaben und Ziele des DVA. Die Mitglieder des Kuratoriums sind herausragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, sie stellen ihre Erfahrungen und ihre Kontakte für die Interessen des Vereins zur Verfügung und beraten den Geschäftsführenden und den Erweiterten Vorstand.
- Über die Berufung der Kuratoriumsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Erweiterten Vorstands. Sie werden für die Dauer von drei Kalenderjahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Sind Neuberufungen nicht rechtzeitig erfolgt, so bleiben die ausscheidenden Mitglieder im Amt, bis die Neuberufungen vorgenommen sind. Während einer Amtsperiode können Berufungen für den Rest der laufenden Amtszeit erfolgen.
- Der/die Vorsitzende/r des Kuratoriums wird durch den Erweiterten Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen und von dem Kuratorium bestätigt. Eine Verlängerung der Amtszeit ist möglich.
- Ein Kuratoriumsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Erweiterten Vorstandes sein.
- Das Kuratorium trifft sich in der Regel einmal jährlich auf Einladung seines/er Vorsitzenden. Seine Mitglieder erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Protokolle über die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Erweiterten Vorstand zu den Mitgliederversammlungen als Gäste eingeladen werden und haben dort Rederecht. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil, die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes können auf eigenen Wunsch ebenfalls teilnehmen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind ehrenamtlich tätig.
§ 12 – Die Geschäftsstelle
Der Deutsche Verband für Archäologie e.V. (DVA) unterhält eine Geschäftsstelle.
Die Geschäftsstelle leitet ein/e Geschäftsführer/in, der/die auf Vorschlag des Präsidenten durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte und gibt im Auftrag des Erweiterten Vorstands das Verbandsorgan heraus. Die/Der vom Erweiterten Vorstand bestellte Schriftführer/in ist der Geschäftsstelle zugeordnet.
Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin wird durch einen stellvertretenden Geschäftsführer/eine stellvertretende Geschäftsführerin vertreten, der/die auf Vorschlag des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.
Die Verwendung der Geldmittel ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan gebunden und hat in Übereinstimmung mit der Satzung zu erfolgen.
Die/der Geschäftsführer/in sowie deren/dessen Stellvertreter/Stellvertreterin erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Er/sie ist ehrenamtlich tätig. Auslagen werden nach den Regeln des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
§ 13 – Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere Körperschaft/en des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaft/en zum Zwecke der Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Archäologie.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dr. Patrick Schollmeyer (Präsident)
Prof. Dr. Matthias Wemhoff (Geschäftsführer)